
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
1. Frau Beate Kreyer verpflichtet sich hiermit gegenüber der Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG, Canovagasse 7/1/7, A-1010 Wien, es ab sofort zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Erstellung von Dienstverträgen sowie die arbeitsrechtliche Beratung anzubieten und/oder zu erbringen, letzteres soweit dadurch der Befugnisbereich des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation überschritten wird. Verboten sind auch ähnliche und gleichartige Verhaltensweisen sowie das Bewerben der Handlungen gemäß Satz 1 im geschäftlichen Verkehr, insbesondere aber nicht ausschließlich auf der Webseite www.beate-kreyer.at. Als ähnliche oder gleichartige Verhaltensweisen gelten insbesondere die Änderung, Überarbeitung oder Ergänzung von Dienstverträgen sowie die diesbezügliche rechtliche Beratung.
2. Frau Beate Kreyer verpflichtet sich, diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Ausnahme des Pkt. 4. betreffend die Kosten binnen vier Wochen ab Unterzeichnung für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Website www.beate-kreyer.at, oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw die Veröffentlichung durch den Betreiber der Folge-Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite abgerufen wird, auf der Startseite in einem rechteckigen Fenster in der Größe zumindest eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettdruckumrandung, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Fabe des Hintergrunds und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf der Website www.beate-kreyer.at im Textteil üblich.
3. Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Pkt. 1. und/oder 2. verpflichtet sich Frau Beate Kreyer gegenüber der Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG zur Zahlung einer sofort fälligen Konventionalstrafe iHv € 5.000,00 pro Verstoß. Jeder Kalendertag, an dem gegen die Unterlassungspflicht (sei es auch nur durch Aufrechterhaltung eines unerlaubten Zustandes) verstoßen wird oder an dem der Veröffentlichungspflicht gemäß Pkt. 2. nicht entsprochen wird, verwirklicht einen neuen Verstoß, für den jeweils die vereinbarte Konventionalstrafe gebührt.

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